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Photovoltaik & Rente

Gewinn aus Photovoltaikanlagen als Einkommen bei der Rente ansetzen


Photovoltaik - encon-steuerberatung.deDie Errichtung von Photovoltaikanlagen hat sowohl in Deutschland als auch in Bayern in den letzten 10 Jahren enorm zugenommen. Im Jahr 2000 waren es erst 64 Millionen Kilowattstunden Strom, die mittels Photovoltaik erzeugt wurden, 2011 waren es bereits ca. 18.000 Millionen Kilowattstunden. Laut dem Bundesverband Solarwirtschaft ist Solarstrom auf den besten Weg, zu einer tragenden Säule der künftigen Energieversorgung zu werden. Bereits 2011 hatte die Photovoltaik einen Anteil von 3 % am deutschen Strommix, 2012 waren es schon 4,7 %. In 2013 wird trotz eines abgeschwächten Zubautempos damit gerechnet, dass die 5 % - Hürde geknackt wird. Zwar sinken die Vergütungen für den eingespeisten Strom, dennoch stellt die Installation einer Photovoltaikanlage für einen Großteil der Bürger in Deutschland aufgrund der sinkenden Modulpreise noch immer eine lukrative Einnahmequelle dar.

Durch die Installation einer Photovoltaikanlage wird der Betreiber steuerrechtlich gesehen zum Unternehmer. Die dadurch erzielten Gewinne stellen somit Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar und sind daher unter Umständen auch als Einkommen bei der Rente anzusetzen. Welche Einnahmen herbei herangezogen werden und wann sich eine Kürzung einer Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Rente wegen Todes ergibt, muss im Einzelfall geprüft werden. Gerne können Sie hierzu ein persönliches Beratungsgespräch oder einen Rückruf mit uns vereinbaren.

Photovoltaik - encon-steuerberatung,deSoweit Photovoltaikanlagen an ein Versorgungsnetz angeschlossen sind und die Erzeugung für den eigenen Betrieb nicht überwiegt, sind sie einem gewerblichen Betrieb zuzuordnen (R 15.5 (11) EStR). Einkommensteuerrechtlich handelt es sich also regelmäßig um „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“. In manchen Fällen kommen auch „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ oder „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ in Frage. Welche steuerliche Einkunftsart vorliegt, können wir gerne für Sie ermitteln.

Die Deutsche Rentenversicherung nimmt selber keine einkommensteuerrechtliche Bewertung vor, sondern schließt sich den Feststellungen des Finanzamtes an und prüft nach den rentenrechtlichen Vorschriften, ob eine ungekürzte Rentenzahlung erfolgen kann. Als Nachweis zum Einkommen aus Photovoltaikanlagen, muss der Rentenberechtigte dem Rentenversicherungsträger geeignete Unterlagen vorlegen. Hier dient in der Regel der Einkommensteuerbescheid als Nachweis. Darin sind die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“, „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ oder als „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ enthalten.

Wenn seit der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage noch kein Einkommensteuerbescheid vorhanden ist, ist als Nachweis die abgegebene Einkommensteuererklärung oder die Bescheinigung durch den Steuerberater möglich. Sobald der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr vorliegt, erfolgt eine Überprüfung der Rente auf Grundlage des Steuerbescheids. Bei einer Überzahlung der Rente, sind die überzahlten Beträge zu erstatten. Bei zu Unrecht gekürzten Rentenzahlungen erfolgt eine Nachzahlung an den Rentenberechtigten.

Nähere Informationen zu dem Thema „Photovoltaik und Rente“ erhalten Sie gerne bei einem persönlichen Gespräch in unserer Kanzlei oder bei Ihnen vor Ort.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bayern (Kathrin Stanglmair) 

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