Aktuelles
PV-Anlage | Gewinnerzielungsabsicht
Wichtige Hinweise für Betreiber von Photovoltaikanlagen
Wie bei jedem Unternehmen sind die Verluste nur dann steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn aus dem Betrieb der Anlage ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben zu erwarten ist (also keine sog. „Liebhaberei“ besteht). Ob Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ist anhand der Nutzungsart, der individuellen Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen Fördermittel, der vorgenommenen Investitionen und der Finanzierung zu prüfen.
Fundstellen:
BMF-Schr. v. 9.12.2013 – IV D 3 – S 7279/13/10001,
OFD-Karlsruhe, Verf. v. 12.12.2013 S 7104,
BSG-Urt. v. 27.6.2013 – B 10 EG 2/12 R