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Steuerliche Behandlung von Photovoltaik in Verbindung mit Speichersystemen

EnCon beim Batteriespeicher-Seminar in Leipheim


Batteriespeicher-Seminar │ encon-steuerberatung.deIm Hotel zur Post in Leipheim fand am 23.10.2013 das C.A.R.M.E.N.-Statusseminar Batteriespeicher statt. Herr Christian Geiling MBA, MSc (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht) von der EnCon Steuerberatungsgesellschaft mbH referierte hier über die steuerliche Behandlung von Photovoltaik in Verbindung mit Eigenverbrauch und Speichersystemen. Hierbei wurde neben dem Themenbereich „Steuerliche Behandlung von Stromspeicher“ auch die Punkte „Steuerliche Unterschiede bei der Rechtsformwahl“ und „Steuerliche Einsatzmöglichkeiten für PV-Anlagen“ behandelt.

Solarstrom speichern

Die Energiewende ist nach wie vor in aller Munde. Doch immer wieder taucht die Frage auf, wie wir es schaffen, dass die Stromversorgung zu 100 % aus Erneuerbaren Energien gespeist wird. Der Stromspeicher ist hierbei ein wichtiges Element zum Erreichen des Ziels.

C.A.R.M.E.N. Seminar │ encon-steuerberatung.de

Die Vorteile eines Solarstromspeichers liegen auf der Hand – es kann mehr Strom aus der eigenen Photovoltaik Anlage für den Eigenverbrauch genutzt werden und man wird unabhängiger von den steigenden Strompreisen. Hinzu kommt die bessere Netzverträglichkeit der Photovoltaik.

Seit Mai 2013 fördert die KfW mit dem Förderprodukt Erneuerbare Energien – Speicher die Neuinstallation von stationären Batteriespeichersystemen in Kombination mit Photovoltaik-Anlagen. Mit dieser Förderung unterstützt die KfW die Markt- und Technologieentwicklung von Batteriespeichersystemen. Die geförderten Systeme tragen dazu bei, kleine bis mittelgroße Photovoltaik-Anlagen besser in das Stromnetz zu integrieren. Photovoltaik-Anlagen die nach dem 31.12.2012 in Betrieb genommen worden sind, können auch mit dem Förderprodukt einen stationären Batteriespeicher nachrüsten. Die Förderung richtet sich vor allem an Privatpersonen, Freiberufler, Landwirte und Unternehmen.

Steuerliche Behandlung Speicher │ encon-steuerberatung.deWerden Photovoltaikanlagen mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, besteht hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Zuschüsse ein Wahlrecht. Die Zuschüsse können sofort erfolgswirksam als Betriebseinnahmen angesetzt werden oder erfolgsneutral von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Photovoltaikanlage abgezogen werden. (R 6.5 Absatz 2 der Einkommensteuer-Richtlinie)

Bilder: C.A.R.M.E.N. e.V.

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