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Vorsteuer bei der Dachsanierung im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage

Im Zuge der Errichtung einer Photovoltaikanlage ist es oft nötig, das Dach umzubauen oder zu sanieren. In diesem Zusammenhang ist die Frage strittig, ob die damit verbundenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer abziehbar sind.

Die Finanzverwaltung ist hierbei der Ansicht, dass das Dach mit der Photovoltaikanlage keine Einheit bildet.

Folglich, so die Logik des Finanzamts, sind die Kosten der Dachsanierung eines nicht unternehmerisch genutzten Gebäudes, welche im Zusammenhang mit der Errichtung einer Solarstromanlage vorgenommen werden, nicht dadurch verursacht. Folglich ist die darauf entfallende Vorsteuer nicht abzugsfähig.

Die Rechtslage ist diesbezüglich vor den Finanzgerichten uneinheitlich.

Während das Finanzgericht Niedersachsen und das Finanzgericht München den Vorsteuerabzug ablehnten, wurde von Seiten des Finanzgerichts Nürnberg der Vorsteuerabzug in 2 Fällen gewährt.

Nunmehr hat das oberste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof in München über die Frage des Vorsteuerabzugs bei dem Umbau oder der Sanierung des Daches zu befinden.

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