Ihr Steuer- und Rechtsberater
für Erneuerbare Energie
Solarenergie
Die Solarenergie ist unendlich verfügbar und bei der Gewinnung von Solarstrom entstehen keine CO2-Emissioen. Ferner reduziert die Nutzung von Solarenergie die Abhängigkeit von Öl und hilft damit zukünftige Energiekrisen zu vermeiden. Die Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen minimiert auch die Energieverluste, die beim Transport des Stroms von zentralen Kraftwerken zu den Verbrauchern entstehen. Eine dezentrale Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen ist also auch unter diesem Aspekt sehr umweltfreundlich. Wenn Sie diese umweltfreundliche Art der Energiegewinnung nutzen wollen und eine Photovoltaikanlage auf ihrem Dach errichten, und den hiermit produzierten Strom in das öffentliche Stromnetz einspeisen, so werden Sie steuerlich Unternehmer.
Denn das Betreiben einer Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht ist eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Damit einher gehen auch entsprechende öffentlich rechtliche Pflichten, wie Ihre Meldung als Unternehmer bei dem Ordnungsamt Ihrer Stadt. Ferner ist die Aufnahme Ihrer unternehmerischen Tätigkeit auch bei Ihrem lokalen Finanzamt anzuzeigen. Dies hat für Sie aber auch Vorteile, da Sie im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung auch anfallende Vorsteuerbeträge aus den Errichtungskosten Ihrer Photovoltaikanlage geltend machen können.
Anschaffungskosten
Zu den Anschaffungskosten Ihrer Photovoltaikanlage gehört nicht nur der Netto-Kaufbetrag, den Sie von Ihren Handwerkern für die Errichtung der Anlage in Rechnung gestellt bekommen.
Sie können auch weitere Kosten, wie zum Beispiel Transportkosten, Überprüfungskosten etc. zu den Anschaffungskosten hinzuzählen.
Abschreibung
Ihre Photovoltaikanlage, die Sie auf Ihrem Dach errichtet haben, wird grundsätzlich linear auf 20 Jahre Nutzungsdauer abgeschrieben und zwar mit einem Prozentsatz in der Höhe von 5%.
Umsatzbesteuerung
Mit der Inbetriebnahme Ihrer Photovoltaikanlage und dem Verkauf des produzierten Stroms in das öffentliche Stromnetz werden Sie Unternehmer, der den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterfällt. Dies hat für Sie aber den Vorteil, dass Sie die Umsatzsteuer aus den Rechnungen, insbesondere den Handwerkerrechnungen für die Errichtung der Photovoltaikanlage als Vorsteuer geltend machen können.
Im Gründungsjahr Ihres Unternehmens und im Folgejahr sind die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich bei Ihrem Finanzamt abzugeben. Werden gewisse Umsatzgrenzen nicht erreicht, so reicht auch eine kalendervierteljährliche Anmeldung Ihrer Umsatzsteuer bei Ihrem Finanzamt aus.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist erst ab einem gewissen Betrag für Sie eine belastende Größe.
Denn erst ab einem gewerbesteuerlichen Gewinn von über 24500 Euro pro Jahr ist die Gewerbesteuer zu berücksichtigen.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Gewerbesteuerzahlung auf die Einkommensteuer anrechenbar ist.